030 / 340 890 10 info@tszphoenix.de

Satzung

Tanzsportzentrum Phönix e.V.

– Fassung vom: 24.05.2014 –

  • 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr.
  1. Der am 06.März 2008 gegründete Verein führt den Namen Tanzsportzentrum Phönix e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V“.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Berlin (-Charlottenburg).
  • 2: Zweck. Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen, sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus / können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden.

      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

      Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
  2. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
  • 3: Mitglieder

       Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Bei den ordentlichen Mitgliedern wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden:
  2. Aktive Mitglieder sind Einzelpersonen oder Paare, die laufend am Training teilnehmen.
  3. Passive Mitglieder sind Einzelpersonen oder Paare, die lediglich am Clubleben teilnehmen. Die passive Mitgliedschaft beträgt mindestens 3 Monate.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren.
  5. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, und denen die Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen worden ist.
  • 4: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen vor Quartalsende.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

       Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied:

  1. sich eine unehrenhafte oder strafbare Handlung hat zu Schulden kommen lassen
  2. gegen den Zweck des Vereins gröblich verstoßen hat
  3. das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten erheblich verletzt oder geschädigt hat
  4. (den Ablauf des Trainingbetriebs wiederholt gestört hat)
    Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 6 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen gezahlt hat.
    Das Mitglied kann innerhalb einer Woche nach Zugang des mit einer kürzeren Begründung versehenen Ausschluss-Beschlusses dessen Aufhebung per eingeschriebenen Brief beantragen. Zu diesem Zweck tritt der Ehrenrat zusammen. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen aktiven Mitgliedern, die jeweils in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Ehrenrat bestätigt dem Mitglied die Entscheidung des Vorstands oder empfiehlt dem Vorstand, den Ausschlussbeschluss aufzuheben. Wenn der Vorstand dem Vorschlag des Ehrenrats nicht entsprechen will, sollen die Mitglieder der nächsten Jahreshauptversammlung nach freiem Ermessen darüber beschließen, ob der Ausschluss erhalten bleibt oder vom Vorstand aufzuheben ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält das Mitglied den Status eines passiven Mitglieds.
  • 5: Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
  • 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Jugendversammlung
  3. der Vorstand
  4. die Ausschüsse
  • 7: MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. In der Mitgliederversammlung sind nur die aktiven ordentlichen und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes aktive ordentliche oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahrs bis spätestens zum 31. Mai zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstands zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, und die Wahl des Vorstands – mit Ausnahme des Jugendwarts – vorzunehmen.

    Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Festlegung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der JA- zu den NEIN-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

    Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einen Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

  • 8: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. a) dem Vorsitzenden
  3. b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. c) dem Kassenwart
  5. d) dem Schriftwart
  6. Der Vorstand beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
  7. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet an die Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
  9. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
  10. a) der Vorsitzende
  11. b) der stellvertretende Vorsitzende
  12. c) der Kassenwart
  13. d) der Schriftwart
  14. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei der anderen Vorstandsmitglieder vertreten, wobei kein Vorstandsmitglied den Verein in eigenen Angelegenheiten vertreten darf.
  15. Abweichend von § 8 zweitletzter Satz sind zwei Vorstandsmitglieder befugt, die Satzung so zu ändern, wie das Vereinsregister dies im Rahmen einer Zwischenverfügung vorschlägt. Das Gleiche gilt, falls Änderungen der Satzung erforderlich sind, weil das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht anerkennt.
  • 9: Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. a) die mehrfache jährliche Prüfung der Vereinskasse
  2. b) Prüfung des Jahresabschluss
  3. c) Berichterstattung an die ordentliche Mitgliederversammlung
  • 10: Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gem. § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Landestanzsportverband Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 11: Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.05.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 06.06.2008.

Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.